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GWR-Transport & Umzugsunternehmen

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Kunden AGB
TEIL A. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 30. April 2021
1. Anbieter/Kunden
Anbieter der Umzugsleistungen ist die GWR Transporte, Quartier Jakob Wolff Straße 2,
49808 Lingen (nachfolgend: GWR Transporte).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle Verträge der GWR
Transporte über Umzugsleistungen einschließlich der Buchung dieser Leistungen, der
Vertragsanbahnung und des Zustandekommens des Vertrages. Diese AGB gelten
ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden werden nicht akzeptiert.
Soweit im Folgenden von „Verbraucher“ oder „Unternehmer“ die Rede ist, gelten die gesetzlichen
Definitionen der §§ 13,14BGB. Verbraucher ist ein Kunde, wenn der Vertrag als natürliche
Person zum Zwecke abgeschlossen wird, der überwiegend weder seiner gewerblichen noch
seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist der Kunde,
wenn er den Vertrag als natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft schließt, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Leistungen von GWR Transporte
GWR Transporte organisiert und führt Umzüge durch und kann in diesem Zusammenhang
bestimmte begleitende Leistungen erbringen. Derartige Leistungen sind z. B. An- und Abfahrt des
Transportfahrzeuges, Verladung und Entladung des Umzugsgutes. Teilweise kann der Kunde
solche Leistungen gegen entsprechendes Zusatzentgelt hinzu buchen, z. B. Kauf von
Umzugskartons, Einrichtung von Halteverbotszonen.

2.1 Basisleistungen.
Folgende Leistungen für die Durchführung eines Umzuges mit GWR Transporte sind stets vom
Vertragsumfang mit umfasst:
Planung und Organisation des Umzuges
An- und Abfahrt des Transportfahrzeuges
Gestellung des Umzugspersonals in angemessenem Umfang sowohl an Be- als auch
Entladestelle
Be- und Entladung des Umzugsgutes in das Transportfahrzeug durch das
Umzugspersonal
Transport des Umzugsgutes zum Einzugsort
Entadung des Umzugsgutes durch das Umzugspersonal am Einzugsort
Verbringung und Abstellung des Umzugsgutes
Kraftstoff für das bzw. die Transportfahrzeuge
Materialien für das ordentliche Beladen (z.B. Gurte)

2.2 weitergehende Leistungen
Weitergehende Leistungen kann der Kunde, wenn und soweit von GWR Transporte angeboten,
gegen zusätzliches Entgelt hinzu buchen. Dies sind exemplarisch folgende Leistungen:
Auf- und Abbau von Möbeln und Küchen
Ein- und Auspacken von Umzugsgut
Einrichtung von Halteverbotszonen mit rechtzeitigem Aufstellen der erforderlichen
Straßenschildern
Gestellen von Möbelliftern
Gestellung von Verpackungsmaterialien
Einlagerung von Umzugsgut
Abschluss von zusätzlichen Versicherungen
Erweitert der Kunde nach Vertragsschluss den Leistungsumfang oder entstehen im Rahmen der
vertraglichen Leistungen für GWR Transporte unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch
den Kunden entsprechend des
Preis- und Leistungsverzeichnisses zusätzlich zu vergüten.

2.3
Das eingesetzte Personal von GWR Transporte ist nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas- und
sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

2.4
Generell vom Transport ausgeschlossen sind gefährliche Güter.

2.5
Gefährliche Güter sind Stoffe, Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) und
Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer physikalischen
oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, wichtige
Gemeingüter und/oder Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Sachen ausgehen.
Zudem können Güter auch vom Gesetzgeber als gefährliche Güter eingestuft worden sein.
Typische Beispiele sind Chemikalien, Flüssiggas, Feuerwerkskörper, Benzin, Heizöl, bestimmte
Düngemittel und andere leicht entzündliche Gegenstände und Flüssigkeiten, bestimmte Abfälle,
radioaktive Stoffe aller Art (z. B. für medizinisch und technische Anwendungen) aber auch Stoffe,
die in kleinen Mengen keinerlei Gefahr darstellen, aber in großen Mengen gefährlich sein können
(z. B. Sprühdosen).

2.6
Auch ist der Transport von Umzugsgut, für welches eine besondere Genehmigung oder eine
behördliche bzw. staatliche Erlaubnis für den Export oder Import erforderlich ist, ausgeschlossen,
soweit GWR Transporte dem Transport nicht vorher ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

2.7
GWR Transporte kann einen weiteren Frachtführer, Möbelspediteur oder Subunternehmer mit
der Durchführung des Umzugs beauftragen. Daneben hat GWR Transporte das Recht, weitere
Unternehmen zur Erbringung zusätzlich durch den Kunden gebuchter weiterer Leistungen
hinzuzuziehen.

2.8
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

2.9
GWR Transporte erbringt ihre Verpflichtungen mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung der
Interessen des Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes.

2.10
Leistungen durch Drittanbieter/ Mehrwertdienste (Value Added Services – VAS)
Die Verwendung der VAS setzt voraus, dass der Kunde zuvor einwilligt. Seine Einwilligung kann
er jeder Zeit per E-Mail an
Info@gwr-transporte.de oder per Post an GWR Transporte ,
Jakob Wolff Str 2, 49808 Lingen, widerrufen.
3. Zustandekommen des Vertrages
Die vertraglichen Leistungen von GWR Transporte werden im Vorfeld vor dem Vertragsabschluss
konkretisiert. Der Kunde kann GWR Transporte über deren Website, per E-Mail oder telefonisch
zunächst bestimmte Informationen über den Umzug zukommen lassen. Online geschieht dies
durch vollständiges Ausfüllen des auf der Homepage von GWR Transporte bestehenden
Bestellformulars unter Angabe aller dort geforderten Informationen und Unterlagen.
Diese Angaben müssen inhaltlich zutreffend sein. Sie bilden die Grundlage für die von GWR
Transporte berechneten Kosten und die spätere Durchführung des Umzugs im Rahmen der
Planung. Falsche, ungenaue oder unterlassene Angaben gehen zu Lasten des Kunden. Sie
können Mehrkosten verursachen oder dazu führen, dass der Umzug am geplanten Tag nicht
durchgeführt wird.
GWR Transporte erstellt auf Grundlage der Angaben des Kunden einen konkreten
Kostenvoranschlag. Im Regelfall wird zuvor durch einen Mitarbeiter des Sales-Teams von GWR
Transporte telefonisch Rücksprache mit dem Kunden gehalten. Hier werden im Einzelnen noch
einmal die Details der Angaben des Kunden besprochen, wie z. B. Ein- und Auszugsadresse,
Umzugsgutliste, Preisbildung. Auf der Grundlage der Angaben des Kunden erstellt GWR
Transporte dann einen konkreten Kostenvoranschlag und übermittelt diesen dem Kunden per EMail.

Sagt der Kostenvoranschlag dem Kunden zu, steht auf der Website von GWR Transporte
ein Formular bereit, das noch einmal die Details des Auftrages zusammenfasst und dem Kunden
die Möglichkeit eröffnet, die dortigen Daten zu prüfen und gegebenenfalls manuell noch einmal
zu berichtigen. Alternativ hat der Kunde die Möglichkeit, sich auf den Kostenvoranschlag
telefonisch bei GWR Transporte zu melden, die Details des anstehenden Auftrages noch einmal
zu berichtigen sowie etwaig fehlende Informationen zu ergänzen.
Sind danach die erforderlichen Daten eingegeben und bekannt, die von GWR Transporte zu
erbringenden Leistungen spezifiziert, Umzugsdatum und Leistungszeitraum sowie das vom

Kunden zu zahlende Entgelt festgelegt, liegt ein verbindliches Angebot von GWR Transporte vor,
den Umzug zu dem angegebenen Zeitraum zu dem genannten Preis zu erbringen. Der Kunde
kann diesen Umzug zu diesen Konditionen dann direkt über die Website oder über Telefon bei
GWR Transporte buchen.
Bucht der Kunde dann durch Betätigung des Bestätigen-Buttons den Umzugsvertrag, wird er in
der Folge dazu aufgefordert, je nach gewählter Buchungsmethode entweder bereits während des
Buchungsverfahrens oder im Anschluss daran die in Ziffer 7. festgelegte Anzahlung zu leisten.
Die ordnungsgemäße Leistung der Anzahlung stellt eine verbindliche Annahme des Angebots
von GWR Transporte seitens den Kunden dar, durch den der Vertrag mit GWR Transporte
zustande kommt.
GWR Transporte bestätigt dem Kunden binnen 3 Werktagen nach Eingang der Anzahlung den
Auftrag per E-Mail (Auftragsbestätigung). Diese Auftragsbestätigung enthält die Details des
abgeschlossenen Vertrages erneut. GWR Transporte ist berechtigt, Aufträge auch abzulehnen;
Gründe hierfür sind nicht erforderlich.

4. Datenschutz
GWR Transporte verwendet die vom Kunden mitgeteilten Daten zur Erfüllung und Abwicklung
des Auftrags. Eine Weitergabe der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, soweit diese zur
Auftragserfüllung eingesetzt werden. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrags und vollständiger
Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuerund handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.
Im Übrigen wird auf die
Datenschutzerklärung der GWR Transporte hingewiesen.

5. Pflichten des Kunden
5.1
Der Kunde ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, insbesondere
im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zum Ein- und Auszugsort (wie beispielsweise lokale
Begebenheiten, Meterangaben bei Laufwegen zum/vom LKW/Fahrzeug, Quadratmeterangaben,
Zimmeranzahl, Personen im Haushalt, Aufzug/Stockwerkangaben, Kellerräume, Inhalt der
Umzugsgutliste etc.).

5.2
Der Kunde ist verpflichtet, eine vollständige Umzugsgutliste an GWR Transporte zu übersenden.
Soweit Teil des Buchungsprozesses, ist der Kunde verpflichtet, die vollständige Umzugsgutliste
unmittelbar im Rahmen des Buchungsvorgangs auf der Website einzugeben. Falls eine
Umzugsgutliste nicht vor oder im Rahmen einer Buchung abgefragt/mitgeteilt wurde, hat der
Kunde die Umzugsgutliste nach Aufforderung durch GWR Transporte spätestens bis zu dem von
GWR Transporte mitgeteilten Datum durch das vorgesehene standardisierte Formular an GWR
Transporte zu übersenden.

5.3
Der Kunde ist ferner verpflichtet, sämtliche erforderliche Vorbereitungshandlungen zur
Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Umzugs rechtzeitig vorzunehmen,
insbesondere das Umzugsgut zu verpacken. Vorstehendes gilt nicht, soweit der Kunde
entsprechende Vorbereitungsleistungen als Zusatzleistungen bei GWR Transporte gebucht hat.

5.4
Falls erforderlich, ist der Kunde für die Einholung von behördlichen Genehmigungen für
Halteverbotszonen für den vereinbarten Zeitraum des Umzugs am Ein- und Auszugsort
verantwortlich. Soweit der Kunde bei GWR Transporte als Zusatzleistung die Besorgung einer
Halteverbotszone für den Auszugsort und/oder den Einzugsort gebucht hat, ist GWR Transporte
verpflichtet, sich um die Besorgung von Halteverbotszonen für den mit dem Kunden vereinbarten
Umzugszeitraum zu bemühen. Die Besorgung von Halteverbotszonen steht insbesondere jeweils
unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigung.

5.5
Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, GWR Transporte sämtliche aufgrund gesetzlicher bzw.
behördlicher Vorgaben die für das betreffende Umzugsgut erforderlichen
Dokumente/Begleitpapiere, Erlaubnisse, Lizenzen, Zolldokumente – soweit jeweils erforderlich –
zur Verfügung zu stellen. Entsprechend § 451b Abs. 3 S. 2 HGB ist GWR Transporte nicht
verpflichtet, diese Unterlagen zu prüfen.

5.6
Der Kunde ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen
Geräten, fachgerecht für den Transport zu sichern bzw. sichern zu lassen. Zur Überprüfung
dieser vom Kunden vorgenommenen Transportsicherung ist GWR Transporte nicht verpflichtet.

5.7
Bei Abholung des Transportgutes ist der Kunde verpflichtet nachzuprüfen, dass an der
Beladestelle kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder
zurückgelassen wird.
Der Kunde hat sicher zu stellen, dass er selbst an der Be- und Entladestelle anwesend ist, um
alle anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist er daran gehindert, benennt der
Kunde GWR Transporte einen bevollmächtigten Dritten, der zur Absendung bzw.
Inempfangnahme des Umzugsgutes, zur Überprüfung desselben auf Schäden und zur Abnahme
der Leistungen von GWR Transporte berechtigt ist. Der Kunde hat seinen Bevollmächtigten
dementsprechend über alle Auftragsdetails, Vertragsangelegenheiten und sonstige
Vereinbarungen zu informieren.
Bei Verspätungen die dadurch entstehen, dass der Kunde abwesend ist oder auch nicht vor Ort
ordnungsgemäß vertreten wird, ist GWR Transporte berechtigt, wegen der entstehenden
Drittkosten einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20,00 € brutto pro angefangener
halben Stunde pro vor Ort anwesendem Umzugsmitarbeiter zu berechnen. Ab 3 Stunden
Wartezeit ist GWR Transporte berechtigt, ohne die Erbringung ihrer Umzugsdienstleistungen den
vertraglich vereinbarten Frachtlohn dem Kunden im Wege des pauschalierten Schadensersatzes
vollständig zu berechnen. Dem Kunden ist in beiden Fällen der Nachweis gestattet, der geltend
gemachte Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Der Kunde ist verpflichtet, bei Unzugänglichkeit an der Be- und/oder Entladestelle einer
kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der Kunde an, die Be- und/oder
Entladestelle sei für einen Lkw bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen und ist dies am
Tage der Auftragsdurchführung durch abgestellte Fremd-Pkw oder andere Hindernisse nicht der
Fall, so werden seitens GWR Transporte Mehrkosten auf Grund Mehraufwandes in Höhe von
35,00 € brutto pro angefangener Stunden und Arbeiter für die Zeit des Be- und Entladens

zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, die vom Auftraggeber als vorhanden
angegeben, am Tage der Auftragsausführung aber nicht vorhanden oder defekt sind. Als nicht
vorhanden gelten zudem Fahrstühle, in welche weniger als 50 % des zu transportierenden Gutes
hineinpassen.

6. Besonderheiten beim Umzugstransport
6.1
Da der Vertrag ausschließlich mit GWR Transporte zustande kommt, sind Weisungen und
Mitteilungen des Kunden bezüglich der Durchführung der Beförderung grundsätzlich an GWR
Transporte und idealer Weise in Textform zu richten.
6.4
Trinkgelder sind mit der Rechnung von GWR Transporte nicht verrechenbar. Der vor Ort
ausführende Möbelspediteur ist nicht berechtigt, Gelder entgegenzunehmen. Zahlungen direkt an
diesen haben daher keine schuldbefreiende Wirkung gegenüber GWR Transporte.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1
GWR Transporte bietet die folgenden Zahlarten:
Vorkasse/Überweisung
Zahlung per Sofortüberweisung
GWR Transporte behält sich vor, weitere Zahlungsdienstleister anzubieten.
Gegebenenfalls muss der Kunde zudem über ein Benutzerkonto bei dem Anbieter verfügen.
Grundsätzlich hat der Kunde einen Anzahlung in Höhe von 20 % des Auftragswertes zu leisten.
Diese Anzahlung ist entsprechend der gewählten Zahlungsmethode zu erbringen.
Weitere 40 % des Rechnungsbetrages sind 14 Tage vor dem geplanten Umzugsbeginn (01. Tag)
und die restlichen 40 %nach Umzugsende zu zahlen.
60 % des Auftragswertes sind in den Fällen sofort fällig, bei denen 18 Tage oder weniger
zwischen Buchungs- undUmzugsdatum liegen.
Grundsätzlich muss der Kunde sich für ein Bezahlsystem der unter Punkt 7.1 genannten
Möglichkeiten entscheiden; ein späterer Wechsel der Zahlungsart wird nicht akzeptiert. Im

Einzelfall behält sich GWR Transporte vor, die vom Kunden gewählte Zahlart abzulehnen und auf
eine andere Zahlart zu verweisen.
Bei Auswahl der Zahlart Kauf auf Rechnung wird zur Absicherung nachträglicher Erhöhungen
des Leistungsumfangs durch den Kunden bereits ein um EUR 500,- höherer Betrag als im
Angebot ausgewiesen beim Zahlungsdienstleister Klarna angefragt. Hierbei handelt es sich nur
um eine Informationsabfrage. Zu zahlen ist nur der tatsächlich Vereinbarte Betrag.
7.2
Steht dem Kunden gegenüber einem Dritten, z.B. einer Dienststelle oder seinem Arbeitgeber ein
Anspruch auf Umzugskostenerstattung zu, tritt er bereits jetzt diesen Anspruch in Höhe des
Auftragswertes an GWR Transporte ab, die diese Abtretung annimmt. Der Kunde weist darüber
hinaus den Dritten an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter
Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende schriftliche Anforderung direkt an GWR
Transporte auszuzahlen.
Die dem Kunden durch GWR Transporte genannten Preise verstehen sich einschließlich der
Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
7.3
Entstehen nach Vertragsschluss im Rahmen der Leistungserbringung durch GWR Transporte
Mehraufwände, z. B. aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Kunden, aufgrund
einer Änderung der Länge von Laufwegen oder wegen mangelhafter Erfüllung der unter 5.
definierten Verpflichtungen, so behält sich GWR Transporte vor, dem Kunden die entstehenden
Mehraufwände gemäß
Preis- und Leistungsverzeichnis für Mehraufwände von GWR Transporte
in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, wenn der Kunde nach Vertragsschluss den
Leistungsumfang z. B. durch Zubuchen von Zusatzleistungen erweitert.
7.4
Kündigt der Kunde den Umzugsvertrag nach Punkt 8. dieser AGB, so ist der Kunde damit
einverstanden, dass GWR Transporte das von dem Kunden ausgewählte Zahlungsmittel auch für
die anfallenden Stornierungsgebührennutzt. GWR Transporte ist berechtigt, die gemäß Punkt 7.1
erhaltene Anzahlung mit der entstehenden Stornierungsgebühr zu verrechnen.

7.5
Der Kunde erhält eine Rechnung in elektronischer Form an seine E-Mail-Adresse. Gegen
Ansprüche von GWR Transporte steht dem Kunden ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu,
wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder von GWR Transporte
unbestritten sind. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur dann zu, wenn und soweit
dessen Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.6
Im vom Kunden zu vertretenden Fall von Rücklastschriften aufgrund von Unterdeckung,
Kontolöschung oder unberechtigten Widerspruchs, hat der Kunde die durch die Rücklastschrift
verursachten Kosten zu ersetzen.
7.7
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Pfandrecht des Frachtführers gemäß §§ 451,
440 ff. HGB sowie für Käufe (z. B. von Umzugskartons) folgender Eigentumsvorbehalt:
Im vom Kunden zu vertretenden Fall von Rücklastschriften aufgrund von Unterdeckung,
Kontolöschung oder unberechtigten Widerspruchs, hat der Kunde die durch die Rücklastschrift
verursachten Kosten zu ersetzen. Bei Verbrauchern behält sich GWR Transporte das Eigentum
an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vor. Ist der Kunde ein
Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, behält
sich GWR Transporte das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Die entsprechenden
Sicherungsrechte sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Dritte übertragbar.
7.8
Verzugsbedingte Aufwendung sind vom Kunden zu tragen. Für jede berechtigte Mahnung
verlangt GWR Transporte 2,50 € inkl.MwSt.

8. Rücktritt, Kündigung und Widerrufsrecht
8.1
Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Abs.2 S.1 Nr.9
BGB. Es besteht daher kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
. Der Kunde wird
vor Abschluss seiner Bestellung beim Kauf von Umzugskartons sowie bei Wahl der

Zahlungsmodalität Ratenzahlung über sein Widerrufsrecht belehrt. Der Kunde hat die
Kenntnisnahme von der Belehrung im Bestellvorgang zu bestätigen.
8.2
Kündigungsrecht des Kunde
Der Kunde kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Kunde, so kann GWR
Transporte, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht dem Risikobereich von GWR
Transporte zuzurechnen sind, gemäß § 415 Abs.1 HGB entweder die vereinbarte Fracht, dass
etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was GWR
Transporte infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.
8.3
Daneben räumt GWR Transporte dem Kunden ein Stornierungsrecht wie folgt ein:
8.3.1. Storniert der Kunde den Vertrag nach Vertragsschluss, jedoch mindestens 15 Tage vor
dem vereinbarten Umzugstermin, so hat GWR Transporte einen Anspruch auf 20 % der
vereinbarten Vergütung.
8.3.2. Storniert der Kunde den Vertrag später als 15 Tage, jedoch mindestens 8 Tage vor dem
vereinbarten Umzugstermin, so hat GWR Transporte einen Anspruch auf 50 % der vereinbarten
Vergütung.
8.3.3. Storniert der Kunde den Vertrag später als 7 Tage vor dem vereinbarten Umzugstermin, so
hat GWR Transporte einen Anspruch auf 100 % der vereinbarten Vergütung.
8.3.4. Die Möglichkeit zur Stornierung entfällt, soweit der ursprünglich vereinbarte Umzugstermin
bereits einmal nach Vertragsschluss durch den Kunden verschoben und diese Verschiebung
durch GWR Transporte a akzeptiert wurde.
8.3.5. Stornierungen sind ausschließlich mit dem auf der Internetseite von GWR Transporte
vorgesehen Stornierungsformular vorzunehmen.
8.4 Rücktrittsrecht für GWR Transporte
GWR Transporte hat das Recht von dem Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten, falls GWR
Transporte keine Kapazitäten für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen hat bzw. die
vereinbarten Termine nicht einhalten kann, ohne dass GWR Transporte dies hat vorhersehen
und/oder hat verhindern können und ohne, dass GWR Transporte diese Umstände zu vertreten
hat.
Ein derartiges Rücktrittsrecht steht GWR Transporte auch zu, wenn bei Vertragsschluss nicht
erkennbare Umstände vorliegen, die einen Rücktritt unter Berücksichtigung eines anerkannten
Interesses von GWR Transporte rechtfertigen, z. B. im Falle höherer Gewalt, Streik,
Naturkatastrophen.
Storniert GWR Transporte den Umzug einen Tag vor dem vereinbarten Umzugstermin oder am
Umzugstag selbst, so hat der Kunde Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von bis zu 200 %
des Gesamtbetrages des zwischen GWR Transporte und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
Diese Entschädigung dient dem Zweck, die Differenz abzudecken, die dem Kunden zu einem
tatsächlich durchgeführten Ersatzgeschäft entstehen. Die Erklärung des Rücktritts durch GWR
Transporte hat schriftlich zu erfolgen, wobei eine E-Mail ausreichend ist.

9. Änderung des Umzugsdatums nach Vertragsschluss / Flexibles
Umzugsdatum
9.1 Änderung des Umzugsdatums
a) Eine Änderung des Umzugsdatums nach Vertragsschluss ist möglich, soweit das
Umzugsdatum zum Zeitpunkt der Änderung mehr als 15 Tage in der Zukunft liegt und das neue
Umzugsdatum nicht innerhalb der nächsten 15 Tage (ab Zeitpunkt der Änderung) liegt.
b) Die Bearbeitungsgebühr für die Änderung des Umzugsdatums beträgt 39,00 € brutto.
c) Sofern das Umzugsdatum zum Zeitpunkt der Änderung weniger als 15 Tage entfernt liegt, ist
keine Änderung des Umzugsdatums mehr möglich
9.2. Flexibles Umzugsdatum
a) Der Kunde kann bei dem Umzug die Option flexible GWR Transporte day (flexibles
Umzugsdatum) hinzubuchen und erhält dadurch einen reduzierten Preis. Der Kunde wählt ein

Datum und kann einen Zeitraum von +3, +6, +13, +20 oder +27 Tagen auswählen, innerhalb
dessen der Umzug stattfinden soll. Eine nachträgliche Änderung dieses Datums ist
ausgeschlossen. GWR Transporte teilt dem Kunden mindestens 5 Tage vor dem finalen
Umzugsdatum mit, wann der Umzug stattfinden wird.
b) Eine Änderung des finalen Umzugsdatums durch den Kunden ist nicht möglich, da sich der
reduzierte Preis aus der Möglichkeit einer effizienten Planung der Ressourcen und Fahrtstrecken
ergibt, die mit den Fahrten und Ressourcen von anderen Kunden abgestimmt sind. Bei
Kündigungen kommt Punkt 8. dieser AGB zur Anwendung.
c) Wenn der Kunde die Option flexible GWR Transporte day gewählt hat, ist eine nachträgliche
Änderung des Datums i.S.d. 9.1 nicht möglich.

10. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
GWR Transporte beteiligt sich nicht an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren nach
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Hierzu ist GWR Transporte auch nicht verpflichtet.

11. Rechtswahl
Auf Verträge zwischen GWR Transporte und ihren Kunden findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen bzw. europäischen
Kollisionsrechts Anwendung. Für Verträge mit Verbrauchern sind darüber hinaus die zwingenden
Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kunde seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern dem Kunden diese einen weitergehenden Schutz gewähren.
Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen zwischen GWR Transporte und dem Kunden der
Sitz von GWR Transporte in Berlin.

TEIL B. ALLGEMEINE HAFTUNGSBESTIMMUNGEN
– Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen gemäß § 451 g HGB –
GWR Transporte haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch
(HGB). Diese Haftungsgrundsätze finden auch bei grenzüberschreitenden Beförderungen mit

Beginn oder Ende in Deutschland Anwendung, selbst wenn hierfür verschiedenartige
Beförderungsmittel eingesetzt werden.

1. Haftungsgrundsätze
GWR Transporte haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der
Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der
Lieferfrist entsteht, solange sich dieses in seiner Obhut befindet.

2. Haftungshöchstbetrag
Die Haftung von GWR Transporte wegen Verlust oder Beschädigung ist gemäß § 451 e HGB auf
einen Betrag von 620,- € je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird,
beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung von GWR Transporte auf den
dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet GWR Transporte wegen der Verletzung einer mit
der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht
durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen,
und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall
die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

3. Transport- und Lagerversicherung
Es besteht die Möglichkeit, eine weitergehende Haftung als die gesetzliche mit GWR Transporte
zu vereinbaren und eine Transportgüterversicherung abzuschließen.

4. Wertersatz
Hat GWR Transporte für Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und
zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist die
Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes
zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zu der Zeit der Übernahme. Der Wert
des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis. In beiden Fällen sind auch die Kosten der
Schadensfeststellung zu ersetzen.

5. Besondere Haftungsausschlussgründe
(1) GWR Transporte ist gemäß § 451 d HGB von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die
Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1. Beförderung und Lagerung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken,
Münzen, Wertpapieren oder Urkunden (§ 451 d Abs.1 Nr.1 HGB);
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender (§ 451 d Abs.1 Nr.2
HGB);
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender (§ 451 d Abs.1 Nr.3
HGB);
4. Beförderung und Lagerung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern (§
451 d Abs.1 Nr.4 HGB);
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an
der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern GWR Transporte den Absender
auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die
Durchführung der Leistung bestanden hat (§ 451 d Abs.1 Nr.5 HGB);
6. Beförderung und Lagerung lebender Tiere oder von Pflanzen (§ 451 d Abs.1 Nr.6 HGB);
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht
Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder
Auslaufen, erleidet (§ 451 d Abs.1 Nr.7 HGB).
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7.
bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr
entstanden ist. GWR Transporte kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur
berufen, wenn GWR Transporte alle ihr nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen
und besondere Weisungen beachtet hat.
(2) Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden die durch Kernenergie und an radioaktiven oder
durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
6. Geltung der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
(1) Die Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für Ansprüche aus
außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen
Überschreitung der Lieferfrist, sofern GWR Transporte nicht vorsätzlich oder leichtfertig und in
dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

(2) Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für das Personal
des Möbelspediteurs.

7. Ausführender Möbelspediteur
Beauftragt GWR Transporte für den Umzug einen anderen, ausführenden Möbelspediteur,
so haftet dieser in gleicher Weise wie der beauftragte Möbelspediteur, solange sich das
Gut in seiner Obhut befindet. Der ausführende Möbelspediteur kann alle
frachtvertraglichen Einwendungen geltend machen.
Für Schäden nicht am Gut wie z. B. am Gebäude, im Treppenhaus etc., die der
ausführende Möbelspediteur verursacht hat und die ihm zuzurechnen sind, haftet der
ausführende Möbelspediteur. In solchen Fällen tritt
GWR Transporte ihren
Schadensersatzanspruch gegen den ausführenden Möbelspediteur an den Kunden ab.

8. Schadensanzeige, §§ 438, 451 f HGB
(1) Äußerlich erkennbare Beschädigungen und Verluste des Gutes sind nach Anlieferung
GWR Transporte gegenüber gemäß § 451 f Nr.1 HGB spätestens am nächsten Tag
detailliert und hinreichend konkret in Textform (E-Mail, Brief) anzuzeigen. Ein einfacher
Vermerk auf dem Leistungsnachweis, Ablieferungsbeleg oder Schadensprotokoll genügt
dieser Anzeigepflicht nicht.
Eine mündliche Rüge ist zulässig, wenn der Schaden „bei Ablieferung“ reklamiert wird. Im
Übrigen gelten dieselben Grundsätze wie im Rahmen des § 438 HGB: Die
Schadensanzeige muss demnach inhaltlich ausreichend konkretisiert sein. Pauschale
oder oberflächliche Rügen genügen nicht.
(2) Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen und Verluste müssen
GWR Transporte
gegenüber gemäß § 451 f Nr.2 HGB innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung, ebenfalls
detailliert und hinreichend konkret in Textform, angezeigt werden.
(3) Werden Schäden und Verluste nicht in den genannten Fristen geltend gemacht, so
erlöschen die Haftungsansprüche des Kunden.

(4) Überschreitungen der Lieferfrist müssen gemäß § 438 Abs.3 HGB binnen 21 Tagen
nach Ablieferung in Textform angezeigt werden. Ansprüche wegen Überschreitung der
Lieferfrist erlöschen ebenfalls, wenn der Kunde
GWR Transporte gegenüber diese nicht
innerhalb dieser Frist nach Ablieferung anzeigt.
(5) Für die Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten und
hinreichend konkreten Anzeige in Textform an den beauftragten oder abliefernden
Möbelspediteur, die ihren Aussteller erkennen lässt.

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